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Patienteninformation zum Entlassmanagement
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
sehr geehrte Angehörige, Sorgeberechtigte und Vertreter,
zum 01.10.2017 ist der neue Rahmenvertrag zum Entlassmanagement in Kraft getreten. Dies gibt uns als Ihrem behandelnden Krankenhaus nunmehr die Möglichkeit, weitere Leistungen für Sie im Anschluss an Ihre stationäre Krankenhausbehandlung, die im Zusammenhang mit der behandelten Erkrankung stehen, zu erbringen. Unser Ziel ist es dabei, Ihre kontinuierliche Versorgung im Anschluss an Ihren Krankenhausaufenthalt individuell und bedarfsgerecht sicherzustellen, um Versorgungslücken zu vermeiden.
Grundlage für uns, um für Sie im Rahmen des Entlassmanagements tätig werden zu können, ist Ihre schriftliche Einwilligung zur Erbringung dieser Leistungen, der damit verbundenen Datenverarbeitung sowie der ggf. notwendigen Unterstützung durch Ihre Kranken-/ Pflegekasse.
Im Einzelnen bedeutet dies für Sie: Durch die neuen gesetzlichen Regelungen sind im Krankenhaus tätige Fachärzte berechtigt, eingeschränkt Verordnungen auszustellen. Dabei gelten für unsere Fachärzte abweichende Verordnungsvorschriften, wie Sie sie von Ihrem niedergelassenen Haus- oder Facharzt kennen. Generell ist zu beachten: Verordnungen dürfen durch im Krankenhaus tätige Fachärzte nur vorgenommen werden, soweit dies für die Versorgung unmittelbar nach der Entlassung notwendig ist. Sofern dies durch einen Vertragsarzt (niedergelassener Haus- oder Facharzt) erfolgen kann, ist dieser verantwortlich.
Prinzipiell steht Ihr Wahlrecht bei der Einlösung der von uns ausgestellten Verordnungen an erster Stelle. Das heißt, jede sich an den Krankenhausaufenthalt anschließende notwendige Leistung kann durch jeden von Ihnen gewünschten Leistungserbringer erfolgen. Sie haben immer die Möglichkeit, Ihren weiterbehandelnden Arzt, Hilfsmittelversorger oder Ihre öffentliche Apotheke frei zu wählen.
Eventuelle Einschränkungen können sich jedoch beim Bedarf von genehmigungspflichtigen Leistungen ergeben. Für diese muss vor der Einbindung eines Leistungserbringers Ihre Kranken-/ Pflegekasse einbezogen werden. Das notwendige Antrags- und Genehmigungsverfahren erfolgt in deren Verantwortung. Zu diesen Leistungen zählen:
- Neu-/ Änderungsbedarf der Pflegebedürftigkeit
- Haushaltshilfe
- Rehabilitationsmaßnahme
- Hilfsmittelversorgung
- häusliche Versorgung
- Übergangsversorgung (Kurzzeitpflege)
Unsere Mitarbeiterinnen des Sozialdienstes beraten Sie gern zu Ihren sozialen Fragen und bieten Ihnen Unterstützung.
Wir wünschen Ihnen eine rasche Genesung.
Ihr Krankenhausteam